AGB

Experience AGBs

Diese AGBs sind Bestandteil aller Geschäfte von Experience, sie gelten nur in der Version, die von Experience angefordert werden kann.

Experience distanziert sich, von allen Inhalten und der Gestaltung, der von der Experience Hompage verlinkten Seiten, dies gilt für alle von der Experience Hompage verlinkten Seiten, sowie alle erscheinenden Banner, wie auch Werbungen.

link_gifDie AGBs als pdf zum Download

link_gifAcrobat Reader zum Download

Allgemeine Geschäftsbedingung

Experience Licht- und Tontechnik Eventdesign Objektpflege, Inhaber Andreas Bake

1. Allgemeines
Der Auftraggeber erkennt die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gesamte Geschäftsverbindung als allein maßgebend an. Dies gilt bei Rechtsbeziehungen von Experience zu Nicht- Kaufleuten nur insoweit, als diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingestehen. Sie bilden auch für alle zukünftigen Geschäfte, und zwar in den jeweils gültigen Fassung, die alleinige Geschäftsgrundlage. Der Auftraggeber verzichtet mit der Annahme der Ware auf die Geltendmachung seiner Einkaufsbedingungen, die nicht durch Schweigen oder durch Lieferung von Experience Vertragsinhalt werden. Es bedarf nicht eines Wiederspruchs von Experience abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Dieser Wiederspruch gilt mit der Annahme der Ware durch den Auftraggeber als erfolgt. Alle übrigen anderslautenden Nebenabreden oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Experience. Erfolgen Lieferungen ohne Auftragsbestätigung, so ist die Rechnung oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der dort enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Experience.

2. Preise
Es gelten die am Liefertag gültigen Preise als vereinbart, es sei denn, es ist über die Preisgestellung eine besondere schriftliche Vereinbarung zu treffen.

3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen von Experience sind auf das in der Rechnung angeführten Bankkonto von Experience zum Fälligkeitsdatum netto ohne jeden Abzug zu regulieren. Anderweitige schriftliche Vereinbarungen bleiben unberührt. Bei nicht fristgerechten Zahlungen sind die geschuldeten Beträge, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens, mit 2% über dem üblichen markt oder ortsüblichen Zinssatz für gesetzliche Spareinlagen, ab Fälligkeit zu verzinsen. Alle eingehenden Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet, auch wenn die Zahlung für eine bestimmte Rechnung geleistet wird. Ein Skonto wird nicht gewährt, wenn im Zeitpunkt der Zahlung ein fälliger Saldo zugunsten von Experience vorhanden ist. Experience behält sich vor, Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Umstände bekannt werden, durch die die Forderungen gefährdet erscheinen. Als solche Umstände gelten u.a. ungünstige Auskünfte von Banken oder Auskunfteien über den Auftraggeber, bekanntgewordene Wechsel- oder Scheckproteste oder ähnliche Fälle. Mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen über Bonifikationen, Rabatte, Nachlässe, Zahlungsziele u.ä. sonstige Vergütungen entfallen für die abgelaufenen 12 Monate im alle einer Zahlungseinstellung des Auftraggebers, bei Scheck- oder Wechselprotesten oder ergebnisloser Zwangsvollstreckung, gerechnet von dem Tage des Eintritts eines dieser Ereignisse. Eine Aufrechnung einer Forderung des Auftraggebers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, gegen Experience ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist von Experience anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

4. Liefertermin
Eine Gewähr für die Einhaltung bestimmter Liefertermine besteht nicht. Werden Lieferfristen oder ein Liefertermin schriftlich vereinbart, so gelten die genannten Daten als ungefährer Anhalt. Die Einhaltung wird von Experience angestrebt. Schadenersatzansprüche oder Auftragsstreichungen wegen verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen, es sei denn, Experience fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last. Teillieferungen sind zulässig. Fälle höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung, Verkehrstörungen, Materialmangel, Betriebsstörungen oder unvorhergesehene ähnliche Einflüsse, gleich ob im eigenen Unternehmen oder bei Lieferanten, unterbrechen die Lieferungsverpflichtungen von Experience und berechtigen Experience, ganz oder Teilweise von Auftrag zurückzutreten. Das gleiche gilt auch für den Auftraggeber, wenn für ihn Fälle höherer Gewalt eintreten. Handelt es sich um eine vorübergehende Störung, so ist Experience berechtigt, die Lieferung in dem Maße hinauszuziehen oder zu verkürzen, wie die Ereignisse von Einfluss auf die Liefermöglichkeiten sind. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Forderungen von Experience aus der Geschäftsverbindung mit ihm nicht fristgerecht bezahlt, ist Experience berechtigt, vereinbarte Lieferung nicht auszuführen, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Im Falle von technischen Änderungen der Waren, sofern der Wert der angebotenen Waren nicht beeinträchtigt wird, besteht keine Verpflichtung von Experience den Kunden über dies zu benachrichtigen.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußert werden darf, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Experience aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, auch künftig entstehender Forderungen und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos, Eigentum von Experience. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit andern nicht zu Experience gehörenden oder nicht von Experience gelieferten Sachen steht Experience ein Miteigentumsanteil in Höhe des dem berechneten Kaufpreises einschließlich der MwSt. zu. Der Auftraggeber verwahrt die Sache unentgeltlich für Experience. Im folgenden sind unter “Ware” auch diejenigen Waren und Sachen zu verstehen, an denen Experience ein Miteigentumsanteil zusteht. Veräußert der Auftraggeber die von Experience gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt, bis zur völligen Tilgung aller Forderungen von Experience aus Geschäftsverbindungen mit ihm, alle ihm aus der Veräußerung auch zukünftig gelieferten Waren gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen in Höhe seine Weiterverkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Rechten an Experience ab. Diese Abtretung erstreckt sich auch auf Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Waren, wenn diese mit seinen Kunden in ein Kontokorrent aufgenommen worden sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ware allein oder zusammen mit anderen Verkauft wird. Hierfür bedarf es keiner besonderen Erklärung für jeden Einzelfall. Der Auftraggeber ist trotz der erfolgten Abtretung berechtigt, seine Forderungen aus dem Weiterverkauf oder Weiterverwertung von gelieferten Waren
von Experience einzuziehen. Experience ist nach eigenem Ermessen jederzeit berechtigt, diese Abtretung offenzulegen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen durch den Auftraggeber ist nicht zulässig. Sollten die Experience nach den vorstehenden Bedingungen zustehende Sicherheiten die Forderungen von Experience um mehr als 20% übersteigen, so hat der Auftraggeber berechtigt, von Experience die Freigabe eines entsprechenden Teiles der Sicherungsrechte zu verlangen, wobei sich dies nur auf die ältesten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen handeln kann. Werden die unter Eigentumsvorbehalt von Experience stehenden Waren beim Auftraggeber von Dritten gepfändet, so ist der pfändende Dritte sofort auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Experience ist von dieser Pfändung unverzüglich zu verständigen. Alle durch die Pfändung entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten Experience gegenüber in Rückstand oder werden Umstände bekannt, die die Forderungen von Experience gefährdet im Sinne Ziffer 3 Absatz 4 erscheinen lassen, so ist Experience berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von Experience stehenden Waren zurückzuholen und hierzu die Geschäftsräume zu betreten. Bei Rücknahme gehen alle Kosten, auch bei einer erneuten Anlieferung, zu Lasten des Auftraggebers. In diesem Falle hat der Auftraggeber Experience jede, auch unverschuldete, Wertminderung zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Auf Verlangen von Experience hat der Auftraggeber ein Verzeichnis der Waren vorzulegen, die unter Eigentumsvorbehalt von Experience stehen. Außerdem ist an Experience eine Aufstellung zu übermitteln, aus der die abgetretenen Forderungen aus den bereits veräußerten Waren mit Name, Adresse der Schuldner und Höhe der Forderungen hervorgeht. Auf Verlangen von Experience hat der Auftraggeber dem Schuldner die Abtretung seiner Forderungen an Experience anzuzeigen. Es steht Experience frei, diese Anzeige auch von sich aus zu machen. Experience ist berechtigt, sich vom Vorhandensein der unter dem Eigentumsvorbehalt von Experience stehenden Waren jederzeit zu überzeugen und die betreffenden Räume des Auftraggebers durch einen Beauftragten betreten zu lassen. Für die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt weiterveräußerten Ware ist Bucheinsicht zu gewähren.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Lieferungen ist der Sitz von Experience in Hof hiermit als Erfüllungsort schriftlich vereinbart. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht oder Landgericht Hof. Für das Mahnverfahren wird hiermit ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass für diese Verfahren gemäß § 688 ff. ZPO das Amtsgericht Hof zuständig ist. Es gilt deutsches Recht.

7. Gültigkeit
Eine etwaige Rechtstunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.